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Satzung des Vereins „Taunussteiner Wurfgemeinschaft Schlabbeschubser“

 §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 1.   Der Verein führt die Bezeichnung Taunussteiner Wurfgemeinschaft (TWG) Schlabbeschubser (Nach seiner Eintragung mit dem Zusatz „e.V.“)

2.    Der Verein hat seinen Sitz in Taunusstein und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Taunusstein eingetragen.

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§2 ZWECK UND GRUNDSÄTZE

1.    Die Taunussteiner Wurfgemeinschaft Schlabbeschubser mit dem Sitz in Taunusstein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§59 f). Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Gummistiefelweitwurfs. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Gesichtspunkten der sinnvollen Freizeitgestaltung seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit zu dienen.

2.    Zu diesem Zweck betreibt und fördert er den Gummistiefelweitwurf insbesondere durch Organisation und Veranstaltung von Gummistiefelweitwurfturnieren und – meisterschaften, sowie gemeinschaftliche, sportliche Betätigung, die das gesellige Miteinander der Menschen fördert und vertieft.

3.    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.

§3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1.    Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer entsprechenden Beitrittserklärung beantragt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Die Beitrittserklärung hat Rechtskraft, wenn sie nicht innerhalb eines Monats durch den Vorstand schriftlich abgelehnt worden ist. Dabei bedarf es nicht der Angabe von Gründen. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Vereinssatzung einschließlich der erlassenen Ordnung.

2.    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem sie beantragt wird.

3.    Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Daneben ist eine Mitgliedschaft auf Zeit möglich. In diesem Falle ist die Dauer der Mitgliedschaft beim Eintritt zu beantragen und vom Verein zu bestätigen. Die Mindestdauer beträgt drei Monate, die Höchstdauer zwölf Monate. Abweichend von §6.4 wird der Beitrag für Mitglieder auf Zeit vom Vorstand festgesetzt.

§4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1.    Die Mitgliedschaft endet

1.1  durch Tod

1.2  durch freiwilligen Austritt

1.3  durch Streichung aus der Mitgliederliste

1.4  durch Ausschluss aus dem Verein

2.    Der freiwillige Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss in schriftlicher Form spätestens am 30.11. des Jahres bei dem Vorstand des Vereins eingegangen sein. Bei Mitgliedern, die mit einem Vereinsamt betraut sind, erlöscht beim Austritt ihr Amt. Sie haben auf Verlangen über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen und alle Vereinsunterlagen und das Vereinseigentum zurückzugeben.

3.    Die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Bezahlung der fällig gewordenen Schuld bleibt durch die Streichung aus der Mitgliederliste unberührt.

4.    Ein Mitglied, das fortgesetzt und nachhaltig gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt, Anordnungen der Vereinsorgane missachtet oder die Grundsätze sportlichen und ehrenhaften Verhaltens verletzt und dadurch dem Interesse und Ansehen des Vereins schadet, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlichen Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet eine unverzüglich einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung endgültig. 

§5 EHRUNGEN

1.    Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche, sportliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft.

2.    Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden können Personen ernannt werden, die sich um den Verein und dessen Förderung besonders verdient gemacht haben.

§6 BEITRÄGE UND GEBÜHREN

1.    Alle Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags erfolgt durch einen Mitgliederbeschluss.

2.    Die in §5.2 genannten Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Für Beiträge, die angemahnt werden müssen, wird ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben.

3.     Mitglieder, die vorübergehend beruflich oder zur Ausbildung ortsabwesend sind und daher am Vereinsleben nicht teilhaben können, sind auf Antrag für die Zeit ihrer Abwesenheit von der Beitragszahlung befreit – ihre Mitgliedschaft ruht.

§7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1.    Alle Mitglieder im Sinne des §3.1 sind berechtigt, an der Willensbildung und den Abstimmungen im Verein teilzunehmen. Jedes Mitglied hat ein persönliches, auf Dritte nicht übertragbares Stimmrecht.

Ein Mitglied kann durch schriftliche Vollmacht bei Abwesenheit sein Stimmrecht wahrnehmen.

2.    Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen. Sie haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

3.    Jeder Anschriftwechsel ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. 

§8 HAFTUNG

1.    Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstanden sind, haftet der Verein nicht.

2.    Für Schäden, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied selbst, dazu zählen ebenso sportliche Verletzungen, die sich ein Mitglied bei Vereinsveranstaltungen zuzieht.

§9 VEREINSORGANE

1.    Organe des Vereins sind

1.      die Mitgliederversammlung

2.      der Vorstand

§10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1.    Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder.

Sie ist zuständig für:

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Satzungsänderungen

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 Auflösung des Vereins

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Änderung des Vereinszwecks

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Die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer

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Die Entgegennahmen des Berichts der Kassenprüfer

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Die Entlastung des Vorstands

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Die Verleihung von Ehrungen bzw. der Ehrenmitgliedschaft

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Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

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Die Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gebrachten Angelegenheiten.

2.1     Jeweils in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres wird die ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt

2.2       Die Bekanntmachung unter gleichzeitiger Veröffentlichung der Tagesordnung erfolgt mindestens einen Monat zuvor durch Anschreiben der Mitglieder.

2.3       Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. Ausgenommen davon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ergebnissen begründet werden, welche nach dem Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

2.4        Die Wahlen werden offen durchgeführt. Sie müssen jedoch auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheim durchgeführt werden.

2.5        Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu beurkunden ist.

2.6        Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2.7        Die Beschlussfassung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

2.8        Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

2.9        Bei allen Abstimmungen werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen weder als Ja- noch als Nein- Stimme gezählt.

3.0        Zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung der Dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

4.0        Außerordentliche Mitgliederversammlung

4.1      Der Vereinsvorsitzende kann außerordentliche Mitgliederversammlungen Einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Abgabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird.

4.2        Eine so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Eingang des Ersuchens einberufen werden.

4.3         Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu einer Einberufung geführt und in der Einberufung genannt sind.

4.4         Für Durchführung, Verlauf und Abstimmung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. 

§11   VORSTAND

1.        Der Vorstand besteht aus

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Dem Präsidenten

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den zwei Vizepräsidenten

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dem Schatzmeister

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dem Schriftführer

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zwei Beisitzern

Ihm obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht Durch Satzung oder eine Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen worden ist.

2.          Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des §26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten. Jeder ist alleine zur Vertretung berechtigt.

3.          Der Präsident bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit. Er leitet die Arbeit des Vorstands.

4.          Der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt oder berufen ist.

5.          Scheidet ein Vorstandsmitglied während eines Geschäftsjahres aus, so wird für das ausgeschiedene Mitglied ein Vertreter vom Vorstand an dessen Stelle berufen. Eine Nachwahl erfolgt bei der nachfolgenden Mitgliederversammlung.

6.           Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

7.           Über die Vorstandsitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§12   KASSENPRÜFER

1.           Von der Mitgliederversammlung sind für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie müssen Vereinsmitglieder sein und dürfen keinem Vereinsorgan angehören. Die Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

2.           Die Kassenprüfer sind für die Prüfung der Vereinskasse zuständig. Sie sachlich und rechnerisch zu prüfen. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen. Über Beanstandungen müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

§13   AUFLÖSUNG DES VEREINS

1.           Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt worden ist.

2.          Für die Beschlussfassung ist §10.3 maßgebend.

3.          Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Beschlüsse über eine solche Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§14   INKRAFTSETZEN DER SATZUNG

 Diese Satzung ist am 15.04.2004 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Sie tritt sofort in Kraft.